Änderungen für Photovoltaikanlagen
Mit den aktuellen Änderungen des EEG 2023 kommt Bewegung in den Bürokratieabbau bei den privaten Photovoltaikanlagen. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung
Neue PV-Anlagen bis 25 kW Peak brauchen keine Steuerungseinrichungen mehr, die die Wirkleistungseinspeisung auf 70 % begrenzen. Für Altanlagen wird die sogenannte 70 % Regelung bis 7 kW Peak ab dem 1. Januar 2023 komplett aufgehoben. - Einkommensteuer
Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit PV-Anlagen bei Einfamilienhäusern & Nebengebäuden bis 30 kWp werden von der Einkommenssteuer freigestellt. Auch in Mehrfamilienhäusern werden Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen sogar bis zu 100 kWp von der Einkommenssteuer freigestellt. (15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit) - Steuererklärung entfällt
Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass PV zwar wirtschaftlich ist, aber große Profite damit dezentral nicht zu machen sind. Aufwändige Steuererklärungen entfallen! - Umsatzsteuer
Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen für Wohnungen und öffentliche Gebäude sowie zugehöriger Komponenten und Speicher wird ein Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer eingeführt. Damit werden die Spielräume der neuen EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie genutzt. - Lohnsteuerhilfevereine
Lohnsteuerhilfevereine dürfen künftig Arbeitnehmer*innen weiter steuerlich beraten, wenn sie in eine PV-Anlage investiert haben. - Biogasanlagen
Für die Jahre 2022, 2023 und 2024 kommt zudem eine Regelung im EEG, die einen zusätzlichen Anreiz zur Stromproduktion aus Biogasanlagen setzt. - Förderungsvergütung
PV-Anlagen mit Eigenversorgung, die nach dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, erhalten für die Teileinspeisung ins öffentliche Netz je Kilowattstunde bei einer Anlagenleistung von:
< 10 kW 8,2 Cent (bisher 6,24)
< 40 kW 7,1 Cent (bisher 6,06)
< 100 kW 5,8 Cent (bisher 4,74)
Höhere Sätze gelten für Photovoltaikanlagen mit Volleinspeisung je nach Anlagenleistung von:
< 10 kW 10,9 Cent (bisher 6,24)
< 40 kW 10,9 Cent (bisher 6,06)
< 100 kW ebenfalls 10,9 Cent (bisher 4,74) - Verzögerter PV-Anlagenbau
Es gibt keine geringere Vergütung mehr bei einem verzögerten anlagenbau. Die bisher geltende Degression wird bis Anfang 2024 ausgesetzt. - Garten statt Hausdach
Eine Förderungsvergütung ist künftig auch für Anlagen bis zu einer Leistung von 20 kW möglich, die nicht auf dem Hauasdach sondern im Garten aufgebaut werden.
EEG 2023
Markiert in: EEG Energie Gesetz